Trotz zahlreicher Blogbeiträge und vieler Warnungen scheinen diese für die Betreiber eine Lizenz zum Gelddrucken zu sein.
Aus dem Impressum entnehmen wir:
Flirtcafe Online GmbH
Kaiser-Wilhelm-Ring-27-29
50672 Köln
Telefon: 0180 5 - 2300 176
Telefax 0180 5 - 2300 174
Registergericht: Amtsgericht Köln
Registernummer HRB 59723
Umsatzsteuer Registrationsnummer DE 253604855
Geschäftsführung Heidi Braig
Inhaltlich Verantwortlicher gem. § 6 MDStV: Heidi Braig
Copyright 2010 Flirtcafe Online GmbH
Scheinbar kostenlose oder niedrigpreisige Angebote entpuppen sich plötzlich für den einfachen Nutzer, der die AGBs nicht bis ins allerkleinste liest bzw. versteht, überraschend als teure Abonnements und lassen die Kassen der Anbieter klingeln, weil die Nutzer von Probezugängen nicht verstehen, wie Sie den Vertrag kündigen oder ihren Account wieder löschen können.
Wer dann einmal in der Flirtfalle sitzt kommt so schnell nicht mehr raus und bekommt unerwartete Rechnungen, Mahnungen, Drohungen mit Inkasso - die übliche Drokulisse von den bekannte Abofallen wird aufgebaut.
Gebeutelte Verbraucher schreiben zum Beispiel auf Netzwelt:
"Laut einer Bekannten ist das auch eine Riesen Abzocke. Laut deren AGBs kann man das Abo kündigen, jedoch wird trotz allem ein Inkasso Büro beauftragt und schon soll man Gebühren in mehrfacher Höhe zahlen. Die Kündigung selbst wird nicht akzeptiert - aus welchen Gründen auch immer..."
Es gibt eine W.O.T. Scorecard zur Seite Flirtcafe mit zahlreichen Negativ-Einträgen hier
Die Verbraucherzentrale in Hamburg sieht Abzocke mit Dating-Portalen so und schreibt:
"In der Flirtfalle - Flirt mit finanziellem Risiko
Flirten und Partner suchen im Internet – das ist inzwischen so normal wie das Kennenlernen am Arbeitsplatz oder in der Disco. Doch Flirtportale und Singlebörsen sind manchmal trickreich aufgebaut. Nutzer werden später zur Kasse gebeten – dabei wollten sie doch bloß kostenlos flirten.
Bei den Verbraucherzentralen häufen sich die Beschwerden. Verbraucher wollten kostenlose Testabos für Internetflirtportale nutzen oder Flirt-Gutscheine einlösen. Prompt stolpern sie dann in langfristige Abonnements. Widerrufsrechte sind angeblich erloschen, Kündigungen werden nicht akzeptiert.
Falle kostenlose Anmeldung:
Bei vielen Seiten ist die Anmeldung kostenlos. Mit der bloßen Anmeldung gibt es aber noch keinen echten Nutzen – man lernt noch niemanden kennen. Für die Nutzung des vollen Angebotes, vor allem die aktive Kontaktaufnahme zu anderen Teilnehmern oder das Lesen empfangener Nachrichten muss dann aber ein Abonnement abgeschlossen werden. Bei einigen Flirtportalen erhält man unmittelbar nach der ersten kostenlosen Anmeldung Mitteilungen, dass sich im eigenen Postfach Kontaktmails von anderen Teilnehmern befinden. Da mit der nur kostenlosen Registrierung eine Nutzung des Postfaches jedoch nicht möglich ist und damit die Kontaktmails auch nicht gelesen werden können, ist die Verlockung oder Gefahr, sich doch kostenpflichtig zu registrieren, sehr groß.
Falle kostenlose Testphase
Oft wird ein kostenloser oder sehr billiger Test (z. B. € 1,99) angeboten. Doch dann folgt in der Regel eine automatische (kostenpflichtige und teure!) Vertragsverlängerung. Zwar kann nach der Testphase gekündigt werden. Doch manche Anbieter bestreiten schlicht, eine Kündigungserklärung erhalten zu haben. Manchmal wird im Kleingedruckten verlangt, dass nur eine schriftliche Kündigung akzeptiert wird. Das ist erlaubt – und bedeutet eine Hürde für alle, die das übersehen oder verpassen.
Falle Persönlichkeitsanalyse
Bei einigen Partnervermittlern erhält man im Rahmen der kostenpflichtigen Mitgliedschaft zwangsweise eine ausführliche Persönlichkeitsanalyse. Der Haken: Wird der Vertrag widerrufen, soll der Verbraucher die Persönlichkeitsanalyse trotzdem bezahlen. Und der Preis ist happig: 99 € bis 120 €.
Falle Mahnungsdruck
Ob wirksamer Vertrag oder nicht: Wer einmal Kontakt mit einer Flirt- oder Partner-Suchseite hatte, muss damit rechnen, mit Mahn- und Inkassobriefen überschüttet zu werden – unabhängig von der individuellen Rechtslage. Mancher hält dem Druck nicht stand und zahlt, obwohl man das gar nicht müsste.
Falle verweigerte Kündigung
Ob Verträge mit Partnerbörsen oder Vermittlungen im Internet als Vertrag im Sinne des § 656 BGB (Heiratsvermittlung) zu bewerten sind, hängt von der konkreten Vertragsgestaltung ab. Sind die Vorschriften anwendbar, so ist die Forderung seitens des Portalbetreibers nicht einklagbar. Allerdings können bereits gezahlte Beträge nicht zurückgefordert werden.
Finden die Vorschriften über Heiratsvermittlung keine Anwendung, handelt es sich bei der Partnervermittlung via Internet nach unserer Auffassung jedenfalls um „Dienste höherer Art (§ 627 BGB), verbunden mit dem Recht zur jederzeitigen Kündigung. Dann wäre man nicht an die vereinbarte Laufzeit gebunden. Bezahlen muss man dann lediglich die Leistungen, die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbracht wurden.
Das sollten Sie tun:
* Lassen Sie sich nicht von kostenlosen oder sehr günstigen Angeboten blenden. Im Kleingedruckten gibt es oft Haken. Kündigungen und widerrufen Sie immer per Brief mit Einschreiben/Rückschein.
* Sofern Sie wirksam widerrufen, gekündigt oder angefochten haben und die Dienste des Anbieters nicht mehr nutzen, sollten Sie auch keine Beiträge mehr zahlen. Widerrufen Sie auch die Lastschriftermächtigung und holen Sie gegebenenfalls abgebuchte Beträge über Ihr Geldinstitut zurück.
* Lassen Sie sich nicht von Mahn- und Inkassobriefen einschüchtern."