Samstag, 12. März 2011

geiz-24.de wer kennt diesen shop ?

Es gibt Hinweise, daß mit dem Shop geiz-24.de eventuell etwas nicht stimmen könnte.

http://geiz-24.de

Aus dem (gültigen) IMPRESSUM erfahren wir:

Angaben gemäß § 5 TMG:
Geiz-24 UG (Haftungsbeschränkt)
Schmiedstr. 5
52062 Aachen
E-Mail:    info@geiz-24.de
Web:       www.geiz-24.de
Vertreten durch:
Herrn Peter Kratschmer
Kontakt:
E-Mail:    info@geiz-24.de   
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz:
DE .: 267341578
Handelsregister: HRB: 15660
Registriert ist die DOMAIN auf:

Domain: geiz-24.de
Nserver: ns.kunde24.de
Nserver: ns2.kunde24.de
Status: connect
Changed: 2009-07-10T14:50:35+02:00

[Tech-C]
Type: ROLE
Name: crealistiques
Address: Lindenstr. 2 B
PostalCode: 52146
City: Würselen
CountryCode: DE
Phone: +49 2405 426238
Fax: +49 2405 424978


und der Server läuft über:

IP Location:
Germany - Germany - Hetzner Online Ag
Response Code:
200
Domain Status:
Registered And Active Website
Es gibt eine WOT Scorecard hier

Zahlreiche negativ-Einträge auf Webutation hier

Verunsicherte Kunden haben bestellt und angeblich hat sich der Shop nach erfolgter Zahlung und Reklamation längere Zeit nicht mehr gemeldet - hier und hier


Ein Thomas Lange kommentiert
Ich hab mir da geiz-24.de am 2.2. ein Konto eingerichtet und Febi-ACHSKOERPERLAGER HA für 41,33 € incl. Versand bestellt. Die Rechnung habe ich dann auch sofort per Überweisung bezahlt.Bis heute hab ich von denen nix mehr gehört. Hab denen 2 Mails geschickt und mehrfach unter Ihrer angegebenen Servicehotline angerufen. Da nimmt allerdings niemand ab.

Es liegt durchaus im Bereich des möglichen, daß ein Shop mal Lieferengpässe hat und sich die Abwicklung verzögert.

Wir möchten gerne wissen: 

handelt es sich um Einzelfälle und Ausnahmen oder bahnt sich hier etwas anderes an? Bitte posten Sie Ihre Erfahrungen mit dem shop geiz-24.de und lassen Sie andere Verbraucher teilhaben.

Vielen Dank.

Sonntag, 6. März 2011

Abzocke bei Leasingrückgabe muss nicht sein

Das Auto muss nicht in perfektem Neuzustand sein wenn es wieder angegeben wird. Übliche Gebrauchsspuren und Verschleißmängel muss der Leasingnehmer also nicht bezahlen. Gehen Schäden darüber hinaus, schuldet er nicht die Reparaturkosten, sondern nur den Minderwert.

Nach § 558 BGB haftet der Leasingnehmer nur für übermäßige Abnutzung. Darunter werden Schäden verstanden, die bei vertragsgemäßem Gebrauch hätten vermieden werden können. Maßstab ist ein dem Alter und der Fahrleistung entsprechender Erhaltungszustand.

Normale Gebrauchsspuren sind in der Regel z.B. kleine Steinschlagspuren oder kleine Schrammen und Kratzer in der Nähe des Tankdeckels und der Türgriffe und Kofferraumgriffe (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rn. 988).

Durch die Benutzung von Waschanlagen können auch Kratzer an Dach und Klappen vorn und hinten verursacht werden. Leichte Einbeulungen an drei Türen und dem Seitenteil hinten rechts sind typische Gebrauchsspuren bei Benutzungen von Fahrzeugen im dichten Verkehr und bei knappen Parkmöglichkeiten. Auch solche Schäden sind daher keine übermäßige Abnutzung. (LG München I, Urteil vom 09.10.1996, Az. 15 S 9301/96)

Entsprechendes dürfte auch für Lackabplatzungen an den Türkanten gelten.

Liegt übermäßige Abnutzung vor, so sind nicht etwa die Kosten zu erstatten, die notwendig wären, um den Schaden zu beheben, sondern lediglich der Betrag, um den der Wert des Fahrzeugs gemindert ist (LG Frankfurt, Urteil vom 16.09.1997, Az. 2/8 S 79/97, 2-08 S 79/97, zitiert nach juris). Hierbei ist auf eine Gesamtbetrachtung abzustellen, d.h. die einzelnen Schäden dürfen nicht einfach aufsummiert werden.

Der Leasinggeber hat die Beweislast. Er muss detailliert darlegen und nachweisen, welche der behaupteten Schäden auf normalen Verschleiß und welche auf übervertragliche Abnutzung zurückzuführen sind. Ein Gutachten, das die Schadenskosten ohne jegliche Begründung auflistet, reicht nicht aus. Er kann im Gerichtsprozess auch nicht darauf beschränken, den mit der Erstellung des Gutachtens betrauten Sachverständigen als Zeugen zu benennen, da die Darlegung der Übermaßbeanspruchung Aufgabe des Leasinggebers und nicht die eines Zeugen ist (AG Korbach, Urteil vom 27.07.1999, Az. 3 C 32/99, zitiert nach juris).

Entstehen später Beweisschwierigkeiten, weil der Leasinggeber dem von ihm beauftragten Sachverständigen keine konkreten, den vertraglichen Bestimmungen entsprechende Anweisungen für die Begutachtung erteilt hat oder der zur Anfertigung eines Rücknahmeprotokolls ermächtigte Vertragshändler und der mit der Bewertung beauftragte Sachverständige keine Fotografien von dem Fahrzeug anfertigt, obwohl hierzu im Hinblick auf das Vorhandensein etwaiger negativer Zustandsmerkmale Anlass bestünde, so geht dies zu Lasten des Leasinggebers (LG Frankfurt, Urteil vom 25.07.1988, Az. 2/24 S 158/87).

Quelle: Szary Blog