Inkassoanwältin: Katja Günther zieht einstweilige Verfügung zurück
Die für ihre Inkassotätigkeit für Onlinefirmen bekannte Rechtsanwältin Katja Günther ist mit dem Versuch gescheitert: Urteil (AG Karlsruhe 9 C 93/09 – rechtskräftig) mit einer einstweiligen Verfügung gegen die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein vorzugehen.
Gegenstand der vorläufigen Gerichtsentscheidung, deren Beantragung Günther jetzt zurückgezogen habe, war die Überschrift einer Pressemeldung der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein, teilte die Konsumentenorganisation heute mit.
Anwältin Katja Günther wurde im August rechtskräftig verurteilt (AG Karlsruhe, Az. 9 C 93/09), genau 46,41 Euro Anwaltsgebühr für die Abwehr unberechtigter Inkasso-Forderungen sowie etwa 150 Euro Gerichtsgebühr für das Verfahren zu zahlen. Die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein veröffentlichte daraufhin eine Pressemitteilung, in der dieses Urteil mitgeteilt wurde. Wegen der Überschrift dieser Pressemeldung beantragte Katja Günther eine einstweilige Verfügung gegen die Verbraucherzentrale.
Die Überschrift lautete: "Deutschlands unbeliebteste Anwältin zu Schadenersatz wegen Beihilfe zum Betrug verurteilt." Stein des Anstoßes für Anwältin Günther war das schlichte Wort "wegen". Dieses Wort würde die Schlussfolgerung ermöglichen, dass Günther strafrechtlich verurteilt wurde. Das besagte Urteil war aber ein zivilrechtliches kein strafrechtliches. Der Argumentation des Anwalts, von dem Katja Günther sich vertreten ließ, konnte das Kölner Landgericht jedoch nicht folgen.
“Der Anwalt von Frau Günther trug juristisch ambitioniert vor, dass das Wort ‘wegen’ für Laien und Nicht-Laien zwangsläufig mit einer strafrechtlichen Verurteilung in Verbindung gebracht wird und scheiterte offenkundig damit”
so Boris Wita von der Verbraucherzentrale. Dies sei aber gar nicht mit der Formulierung zum Ausdruck gekommen, sondern vielmehr eine an den Haaren herbeigezogene Deutung, sagte Wita.
Katja Günther betreibt seit Jahren das Inkassogeschäft für Unternehmen, die einschlägig als Internetabzocker bekannt sind. Sie verschickte massenweise Mahnschreiben, in denen Entgelte für Nepp-Abos eingetrieben werden sollten. Anfang Oktober 2009 wurde die Anwältin selbst zivilrechtlich dazu verurteilt, die Kosten eines Anwaltes zu übernehmen, der im Auftrag eines Mandanten gegen die Forderung eines von Günther vertretenen Internetunternehmens vorgegangen war.
GEGEN RECHTSANWÄLTIN GÜNTHER LIEGEN HUNDERTE STRAFANZEIGEN WEGEN BETRUG UND NÖTIGUNG VOR
Wie die Verbraucherschutzzentrale Schleswig-Holstein in einer aktuellen Pressemeldung mitteilt, wurde der Antrag auf einstweilige Verfügung zwischenzeitlich zurückgezogen. Weiterhin informiert die Verbraucherzentrale darüber, dass bei der Staatsanwaltschaft München gegen Anwältin Günther mehrere hundert Strafanzeigen wegen Betrug und Nötigung vorliegen.
Was tun gegen Abzocke?
Wenn eine dubiose Rechnung in Ihrem Briefkasten liegt, sollten Sie auf keinen Fall voreilig auf die Forderungen eingehen sondern erst mal abwarten, ob und bis ein richtiger MAHNBESCHEID von einem deutschen Amtsgericht kommt. Diesem können Sie dann widersprechen. Mahnbescheide sind jedoch äusserst selten, weil die Betreiber dubioser Nepp-Seiten überhaupt keine Lizenzen für die zum Download angebotene Software besitzen und weil deren AGB`s (mit dem Verzicht auf ein Widerrufsrecht) nicht stimmig sind. Rat bieten z.B. die Verbraucherzentralen sowie Seiten des nicht-staatlichen Konsumentenschutz wie www.onlinedetektiv.com oder www.konsumer.info Sie können sich aber auch aktiv gegen Abofallen und ähnliche Abzocker schützen: vor allem aber mit gesundem Menschenverstand! Bleiben Sie skeptisch!
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Freitag, 11. Dezember 2009
Donnerstag, 26. November 2009
Rechtsanwalt Frank Michalak übernimmt Forderungseinzug für Nachbarschaft24.net
Man merkt dass es allmählich auf Weihnachten zu geht und auf der Wunschliste der Abzocker wohl der Zweit-Ferrari steht. Mit einer groß angelegten Kampagne zur Verunsicherung von Internetnutzern wird massiv versucht das Abzockangebot Nachbarschaft24.net als seriös zu verkaufen – Ob man sich gerade mit RA Frank Michalak die richtige Personen als Schirmherrn des Forderungseinzugs ausgesucht hat wage nicht nur ich zu bezweifeln.
Um dem Abzockprojekt Nachbarschaft24.net zu neuem Glanz zu verhelfen wurden massig Pressemitteilungen veröffentlicht, welche sich auf ein Urteil zur “Rechtmäßigkeit” der Forderungen beziehen. Dabei hat die Nutzlosbranche wohl vergessen, dass es bereits ein vernichtendes Urteil gegen Nachbarschaft24.net gibt.
Fakt ist:
Internetsurfer, die auf die Website www.nachbarschaft24.net hereingefallen sind und nun mit Zahlungsaufforderungen und Mahnungen bombardiert werden, müssen die eingeforderten Beträge nicht zahlen. Das berichtet das Portal computerbetrug.de unter Berufung auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Berlin-Mitte.
Die Betreiber der Website, die das fast identische Layout der ebenfalls in Verruf geratenen Seite www.nachbarschaftspost.com sowie dasselbe Schweizer “Service-Center” nutzen, hatten von den meist durch Werbespam oder Werbeanrufe gelockten Nutzern neun Euro pro Monat bei einer Laufzeit von zwei Jahren – insgesamt also 216 Euro – gefordert. Dazu verschickte die “Netsolutions Trading FZE” aus Dubai zunächst Mahnungen und beauftragte anschließend Inkassounternehmen und Anwälte.
Schließlich riskierte die dubiose Firma den Gang vor Gericht und verklagte eine Berlinerin auf die besagten 216 Euro. Vor Gericht fing sich die Netsolutions FZE allerdings eine schallende Ohrfeige ein, denn der Richter fragte sich, wofür eigentlich gezahlt werden solle: “So ist eine Leistungspflicht der Klägerin nicht erkennbar, so dass die Verpflichtung zur Zahlung eines Entgelts in einem auffälligen Missverhältnis zur (nicht vorhandenen) Gegenleistung stünde.”
Entscheidung ist rechtskräftig
Da der zu zahlende Betrag zudem in den AGB versteckt wird und sonst nichts auf eine etwaige Zahlpflicht des Interessenten hinweist, kam das Gericht zu dem Schluss:
“Zudem verstößt ein etwaiger Vertrag so gegen das Transparenzgebot und ist deshalb unwirksam.” Das Gericht ließ keine Berufung gegen die Entscheidung zu, das Urteil ist damit rechtskräftig (Amtsgericht Mitte, Urteil vom 05.11.2008 – Az.: 17 C 298/08).
Betroffenen ähnlich gestrickter Webseiten wird geraten, Mahnungen oder Mahnbescheiden zu widersprechen und ebenfalls nicht zu zahlen. Im Zweifel können sie sich zudem an eine Verbraucherzentrale oder einen Anwalt wenden.
Quelle:http://abzocknews.de und http://konsumer.info
Mehr Infos auch auf: http://onlinedetektiv.com
Um dem Abzockprojekt Nachbarschaft24.net zu neuem Glanz zu verhelfen wurden massig Pressemitteilungen veröffentlicht, welche sich auf ein Urteil zur “Rechtmäßigkeit” der Forderungen beziehen. Dabei hat die Nutzlosbranche wohl vergessen, dass es bereits ein vernichtendes Urteil gegen Nachbarschaft24.net gibt.
Fakt ist:
Internetsurfer, die auf die Website www.nachbarschaft24.net hereingefallen sind und nun mit Zahlungsaufforderungen und Mahnungen bombardiert werden, müssen die eingeforderten Beträge nicht zahlen. Das berichtet das Portal computerbetrug.de unter Berufung auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Berlin-Mitte.
Die Betreiber der Website, die das fast identische Layout der ebenfalls in Verruf geratenen Seite www.nachbarschaftspost.com sowie dasselbe Schweizer “Service-Center” nutzen, hatten von den meist durch Werbespam oder Werbeanrufe gelockten Nutzern neun Euro pro Monat bei einer Laufzeit von zwei Jahren – insgesamt also 216 Euro – gefordert. Dazu verschickte die “Netsolutions Trading FZE” aus Dubai zunächst Mahnungen und beauftragte anschließend Inkassounternehmen und Anwälte.
Schließlich riskierte die dubiose Firma den Gang vor Gericht und verklagte eine Berlinerin auf die besagten 216 Euro. Vor Gericht fing sich die Netsolutions FZE allerdings eine schallende Ohrfeige ein, denn der Richter fragte sich, wofür eigentlich gezahlt werden solle: “So ist eine Leistungspflicht der Klägerin nicht erkennbar, so dass die Verpflichtung zur Zahlung eines Entgelts in einem auffälligen Missverhältnis zur (nicht vorhandenen) Gegenleistung stünde.”
Entscheidung ist rechtskräftig
Da der zu zahlende Betrag zudem in den AGB versteckt wird und sonst nichts auf eine etwaige Zahlpflicht des Interessenten hinweist, kam das Gericht zu dem Schluss:
“Zudem verstößt ein etwaiger Vertrag so gegen das Transparenzgebot und ist deshalb unwirksam.” Das Gericht ließ keine Berufung gegen die Entscheidung zu, das Urteil ist damit rechtskräftig (Amtsgericht Mitte, Urteil vom 05.11.2008 – Az.: 17 C 298/08).
Betroffenen ähnlich gestrickter Webseiten wird geraten, Mahnungen oder Mahnbescheiden zu widersprechen und ebenfalls nicht zu zahlen. Im Zweifel können sie sich zudem an eine Verbraucherzentrale oder einen Anwalt wenden.
Quelle:http://abzocknews.de und http://konsumer.info
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