Das Auto muss nicht in perfektem Neuzustand sein wenn es wieder angegeben wird. Übliche Gebrauchsspuren und Verschleißmängel muss der Leasingnehmer also nicht bezahlen. Gehen Schäden darüber hinaus, schuldet er nicht die Reparaturkosten, sondern nur den Minderwert.
Nach § 558 BGB haftet der Leasingnehmer nur für übermäßige Abnutzung. Darunter werden Schäden verstanden, die bei vertragsgemäßem Gebrauch hätten vermieden werden können. Maßstab ist ein dem Alter und der Fahrleistung entsprechender Erhaltungszustand.
Normale Gebrauchsspuren sind in der Regel z.B. kleine Steinschlagspuren oder kleine Schrammen und Kratzer in der Nähe des Tankdeckels und der Türgriffe und Kofferraumgriffe (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rn. 988).
Durch die Benutzung von Waschanlagen können auch Kratzer an Dach und Klappen vorn und hinten verursacht werden. Leichte Einbeulungen an drei Türen und dem Seitenteil hinten rechts sind typische Gebrauchsspuren bei Benutzungen von Fahrzeugen im dichten Verkehr und bei knappen Parkmöglichkeiten. Auch solche Schäden sind daher keine übermäßige Abnutzung. (LG München I, Urteil vom 09.10.1996, Az. 15 S 9301/96)
Entsprechendes dürfte auch für Lackabplatzungen an den Türkanten gelten.
Liegt übermäßige Abnutzung vor, so sind nicht etwa die Kosten zu erstatten, die notwendig wären, um den Schaden zu beheben, sondern lediglich der Betrag, um den der Wert des Fahrzeugs gemindert ist (LG Frankfurt, Urteil vom 16.09.1997, Az. 2/8 S 79/97, 2-08 S 79/97, zitiert nach juris). Hierbei ist auf eine Gesamtbetrachtung abzustellen, d.h. die einzelnen Schäden dürfen nicht einfach aufsummiert werden.
Der Leasinggeber hat die Beweislast. Er muss detailliert darlegen und nachweisen, welche der behaupteten Schäden auf normalen Verschleiß und welche auf übervertragliche Abnutzung zurückzuführen sind. Ein Gutachten, das die Schadenskosten ohne jegliche Begründung auflistet, reicht nicht aus. Er kann im Gerichtsprozess auch nicht darauf beschränken, den mit der Erstellung des Gutachtens betrauten Sachverständigen als Zeugen zu benennen, da die Darlegung der Übermaßbeanspruchung Aufgabe des Leasinggebers und nicht die eines Zeugen ist (AG Korbach, Urteil vom 27.07.1999, Az. 3 C 32/99, zitiert nach juris).
Entstehen später Beweisschwierigkeiten, weil der Leasinggeber dem von ihm beauftragten Sachverständigen keine konkreten, den vertraglichen Bestimmungen entsprechende Anweisungen für die Begutachtung erteilt hat oder der zur Anfertigung eines Rücknahmeprotokolls ermächtigte Vertragshändler und der mit der Bewertung beauftragte Sachverständige keine Fotografien von dem Fahrzeug anfertigt, obwohl hierzu im Hinblick auf das Vorhandensein etwaiger negativer Zustandsmerkmale Anlass bestünde, so geht dies zu Lasten des Leasinggebers (LG Frankfurt, Urteil vom 25.07.1988, Az. 2/24 S 158/87).
Quelle: Szary Blog
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Sonntag, 6. März 2011
Abzocke bei Leasingrückgabe muss nicht sein
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Donnerstag, 26. November 2009
Rechtsanwalt Frank Michalak übernimmt Forderungseinzug für Nachbarschaft24.net
Man merkt dass es allmählich auf Weihnachten zu geht und auf der Wunschliste der Abzocker wohl der Zweit-Ferrari steht. Mit einer groß angelegten Kampagne zur Verunsicherung von Internetnutzern wird massiv versucht das Abzockangebot Nachbarschaft24.net als seriös zu verkaufen – Ob man sich gerade mit RA Frank Michalak die richtige Personen als Schirmherrn des Forderungseinzugs ausgesucht hat wage nicht nur ich zu bezweifeln.
Um dem Abzockprojekt Nachbarschaft24.net zu neuem Glanz zu verhelfen wurden massig Pressemitteilungen veröffentlicht, welche sich auf ein Urteil zur “Rechtmäßigkeit” der Forderungen beziehen. Dabei hat die Nutzlosbranche wohl vergessen, dass es bereits ein vernichtendes Urteil gegen Nachbarschaft24.net gibt.
Fakt ist:
Internetsurfer, die auf die Website www.nachbarschaft24.net hereingefallen sind und nun mit Zahlungsaufforderungen und Mahnungen bombardiert werden, müssen die eingeforderten Beträge nicht zahlen. Das berichtet das Portal computerbetrug.de unter Berufung auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Berlin-Mitte.
Die Betreiber der Website, die das fast identische Layout der ebenfalls in Verruf geratenen Seite www.nachbarschaftspost.com sowie dasselbe Schweizer “Service-Center” nutzen, hatten von den meist durch Werbespam oder Werbeanrufe gelockten Nutzern neun Euro pro Monat bei einer Laufzeit von zwei Jahren – insgesamt also 216 Euro – gefordert. Dazu verschickte die “Netsolutions Trading FZE” aus Dubai zunächst Mahnungen und beauftragte anschließend Inkassounternehmen und Anwälte.
Schließlich riskierte die dubiose Firma den Gang vor Gericht und verklagte eine Berlinerin auf die besagten 216 Euro. Vor Gericht fing sich die Netsolutions FZE allerdings eine schallende Ohrfeige ein, denn der Richter fragte sich, wofür eigentlich gezahlt werden solle: “So ist eine Leistungspflicht der Klägerin nicht erkennbar, so dass die Verpflichtung zur Zahlung eines Entgelts in einem auffälligen Missverhältnis zur (nicht vorhandenen) Gegenleistung stünde.”
Entscheidung ist rechtskräftig
Da der zu zahlende Betrag zudem in den AGB versteckt wird und sonst nichts auf eine etwaige Zahlpflicht des Interessenten hinweist, kam das Gericht zu dem Schluss:
“Zudem verstößt ein etwaiger Vertrag so gegen das Transparenzgebot und ist deshalb unwirksam.” Das Gericht ließ keine Berufung gegen die Entscheidung zu, das Urteil ist damit rechtskräftig (Amtsgericht Mitte, Urteil vom 05.11.2008 – Az.: 17 C 298/08).
Betroffenen ähnlich gestrickter Webseiten wird geraten, Mahnungen oder Mahnbescheiden zu widersprechen und ebenfalls nicht zu zahlen. Im Zweifel können sie sich zudem an eine Verbraucherzentrale oder einen Anwalt wenden.
Quelle:http://abzocknews.de und http://konsumer.info
Mehr Infos auch auf: http://onlinedetektiv.com
Um dem Abzockprojekt Nachbarschaft24.net zu neuem Glanz zu verhelfen wurden massig Pressemitteilungen veröffentlicht, welche sich auf ein Urteil zur “Rechtmäßigkeit” der Forderungen beziehen. Dabei hat die Nutzlosbranche wohl vergessen, dass es bereits ein vernichtendes Urteil gegen Nachbarschaft24.net gibt.
Fakt ist:
Internetsurfer, die auf die Website www.nachbarschaft24.net hereingefallen sind und nun mit Zahlungsaufforderungen und Mahnungen bombardiert werden, müssen die eingeforderten Beträge nicht zahlen. Das berichtet das Portal computerbetrug.de unter Berufung auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Berlin-Mitte.
Die Betreiber der Website, die das fast identische Layout der ebenfalls in Verruf geratenen Seite www.nachbarschaftspost.com sowie dasselbe Schweizer “Service-Center” nutzen, hatten von den meist durch Werbespam oder Werbeanrufe gelockten Nutzern neun Euro pro Monat bei einer Laufzeit von zwei Jahren – insgesamt also 216 Euro – gefordert. Dazu verschickte die “Netsolutions Trading FZE” aus Dubai zunächst Mahnungen und beauftragte anschließend Inkassounternehmen und Anwälte.
Schließlich riskierte die dubiose Firma den Gang vor Gericht und verklagte eine Berlinerin auf die besagten 216 Euro. Vor Gericht fing sich die Netsolutions FZE allerdings eine schallende Ohrfeige ein, denn der Richter fragte sich, wofür eigentlich gezahlt werden solle: “So ist eine Leistungspflicht der Klägerin nicht erkennbar, so dass die Verpflichtung zur Zahlung eines Entgelts in einem auffälligen Missverhältnis zur (nicht vorhandenen) Gegenleistung stünde.”
Entscheidung ist rechtskräftig
Da der zu zahlende Betrag zudem in den AGB versteckt wird und sonst nichts auf eine etwaige Zahlpflicht des Interessenten hinweist, kam das Gericht zu dem Schluss:
“Zudem verstößt ein etwaiger Vertrag so gegen das Transparenzgebot und ist deshalb unwirksam.” Das Gericht ließ keine Berufung gegen die Entscheidung zu, das Urteil ist damit rechtskräftig (Amtsgericht Mitte, Urteil vom 05.11.2008 – Az.: 17 C 298/08).
Betroffenen ähnlich gestrickter Webseiten wird geraten, Mahnungen oder Mahnbescheiden zu widersprechen und ebenfalls nicht zu zahlen. Im Zweifel können sie sich zudem an eine Verbraucherzentrale oder einen Anwalt wenden.
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