Nach Schätzungen des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen tappen jeden Monat mehr als 20.000 Menschen in Internetfallen.
Wie zb. die von den Belleros mit der Abofallenwebseite: 99downloads.de oder der Softwaresammler.de der Content Services Limited.
Seit der ersten Erwähnung der Belleros Premium Media Ltd. mit 99Downloads.de im Januar 2009 sind jetzt Monate vergangen. Es wurde massiv gegen kritische Berichterstattungen vorgegangen und viele neue Lockvogel-Domains beworben – Doch es gibt noch weitere Neuigkeiten rund um diesen Nutzlosanbieter.
So berichtet Rechtsanwalt Frank Weiß, dass eine Rechnung der Belleros Premium Media Ltd. von Win-Loads.net der media intense GmbH versendet wird – Nun gut, irgendwann schmeißt auch das größte Abzockimperium mal etwas durcheinander.
Auch könnte man Olaf T. erwähnen, der ja schließlich für die media intense GmbH eintreibt, wie auch für Opendownload.de, der Content Services Ltd. – Nur dann sind wir ja Österreich. Also wieder zurück nach Deutschland zur Belleros Premium Media Ltd., die ein Ableger der Online Premium Content Ltd. ist.
Das Inkasso betreibt tatkräftig Rechtsanwalt Sven S., der eine Praktikantin mit dem versenden der Zahlungsaufforderungen für 99Downloads.de beschäftigt.
Quelle http://www.youtube.com/user/AntiAbzockTV
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Samstag, 15. August 2009
Mittwoch, 29. Juli 2009
NEUER SCHLAG GEGEN OPENDOWNLOAD MIT GERICHTSURTEIL
Die Betreiberin der Abofalle opendownload.de, die von Alexander Varin vertretene Content Service Limited, Mundenheimer Str. 70 in 68219 Mannheim, musste nun vor dem Amtsgericht Mannheim eine weitere Niederlage auf ganzer Linie einstecken.
Ein Internetnutzer aus Issum war über einen AdWords Link auf eine Seite gelotst worden, die nach Behauptung der Content Services Limited zum Portal opendownload.de gehörte. Dort hatte er seine Daten eingegeben und - von Kostenhinweis bzw. Widerrufsrechtsverzicht war nichts zu sehen - hatte sich nach Erhalt der Daten per E-Mail auch eingeloggt. Kurze Zeit später erhielt er eine Rechnung, wonach er für einen 12-Monatszugang für www.opendwonload.de EUR 96,00 zahlen solle. Die Kanzlei Richter Berlin hatte den Internetnutzer vertreten und die Forderung zurückgewiesen und die Content Services Limited zugleich unter Fristsetzung zur Aufgabe der Berühmung hinsichtlich der Zahlungsforderung aufgefordert. Dennoch hatte die Content Services Limited die Forderungssache an den für derartige Inkassodienste einschlägig bekannten Rechtsanwalt Olaf Tank aus Osnabrück abgegeben. Nachdem dieser dann erneut mit einer Zahlungsforderung direkt an den Internetnutzer herantrat, erhob dieser vertreten durch die Kanzlei Richter Berlin sofort Klage auf negative Feststellung, d. h. auf Feststellung des Nichtbestehens der Zahlungsforderung.
Für die Content Services Limited meldete sich dann der ebenfalls einschlägig bekannte Münchner Rechtsanwalt Bernhard Syndikus mit einer Verteidigungsanzeige und einem immerhin 15 Seiten umfassenden Klageerwiderungsschriftsatz. Hierin wurde umfassend vorgetragen, wie "der Internetnutzer" so auf das Portal opendownload.de komme und wie dieses und dessen Anmeldeseite beschaffen sei. Dies geschehe angeblich über die Startseite www.opendownload.de und von dort aus komme man auf die Anmeldeseite, auf der der Kostenhinweis und der Widerrufsverzicht erkennnbar seien. Das Entgelt sei daher ebenso wirksam vereinbart worden wie der Verzicht auf das Widerrufsrecht.
Im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Mannheim blieb die Beklagte säumig, so dass gegen die Content Services Limited zunächst Versäumnisurteil [pdf] erging. Auf deren Einspruch fand dann am 17.06.2009 erneut Termin zur mündlichen Verhandlung beim Amtsgericht Mannheim statt. Hier erschienen für Rechtsanwalt Bernhard Syndikus dessen Terminsvertreterin Rechtsanwältin Seyffahrth sowie assistierend der ebenfalls der Netzgemeinde nicht völlig unbekannte Mitarbeiter Alexander J. Kleinjung. Das Amtsgericht machte nach Anhörung der Parteien klar, dass nach seiner Auffassung die Ansprüche nicht begründet seien und wies insbesondere das Argument der Beklagtenvertretung zurück, die Wertungen des Urteils des BGH NJW 2006, 1971 seien auf den vorliegenden Fall anwendbar. In nachgelassenem Schriftsatz verwies die Kanzlei Richter Berlin insbesondere noch einmal darauf, dass die Content Services Limited überhaupt nicht vorgetragen habe, wie genau der konkrete Vertrag denn zustandegekommen sei (welche konkrete Webseite aufgerufen?), da es offenbar eine Unmenge an Landingpages unterschiedlichen Aussehens gebe. Ausdrücklich wurde anhand des Falles theorie-test.com und den dortigen Tricksereien mit Subpages die Relevanz substantiierten, d. h. hinreichend konkreten Vortrags verdeutlicht.
Unter dem 10.07.2009 erhielt die Kanzlei Richter Berlin dann ein Schreiben der zuvor so scheinbar kampfbereiten Beklagtenvertretung, wonach sich die Beklagte dazu entschlossen habe,
"die Sache nicht weiter streitig zu verfolgen."
Man entlasse
"den Kläger mit Wirkung ex tunc aus diesem Vertrag"
Die streitgegenständliche Rechnung sei
"ausdrücklich gegenstandslos"
Das Feststellungsinteresse des Internetnutzers sei damit weggefallen, so die Argumentation der Beklagten mit dem ersichtlichen Ziel, eine begründete Entscheidung des Amtsgerichts Mannheim zu verhindern. Offenbar um auch ganz sicher zu sein, dass das Gericht nicht im Rahmen der Kostenentscheidung doch noch ungünstige rechtliche Ausführungen macht, erklärte die Beklagtenvertretung weiterhin
"die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen."
Auch ein Kostenfestsetzungsbeschluss mit dem Namen der Content Services Limited auf der Schuldnerseite war offenbar nicht gewünscht. Anders ist es nicht zu erklären, dass die Beklagtenvertretung die Kanzlei Richter Berlin zur Vermeidung eines Kostenfestsetzungsverfahrens auch noch gleich anbot:
"Falls Sie mir unmittelbar Ihre Reisekosten und die Reise- und Abwesenheitskosten Ihres Mandanten mitteilen, kann der Ausgleich der Verfahrenskosten unmittelbar an Sie erfolgen, ohne dass das Kostenfestsetzungsverfahren durchlaufen werden müsste."
So weit, so ungewöhnlich.
zitiert von Kanzlei Richter / Berlin: http://tinyurl.com/lnam5k
Ein Internetnutzer aus Issum war über einen AdWords Link auf eine Seite gelotst worden, die nach Behauptung der Content Services Limited zum Portal opendownload.de gehörte. Dort hatte er seine Daten eingegeben und - von Kostenhinweis bzw. Widerrufsrechtsverzicht war nichts zu sehen - hatte sich nach Erhalt der Daten per E-Mail auch eingeloggt. Kurze Zeit später erhielt er eine Rechnung, wonach er für einen 12-Monatszugang für www.opendwonload.de EUR 96,00 zahlen solle. Die Kanzlei Richter Berlin hatte den Internetnutzer vertreten und die Forderung zurückgewiesen und die Content Services Limited zugleich unter Fristsetzung zur Aufgabe der Berühmung hinsichtlich der Zahlungsforderung aufgefordert. Dennoch hatte die Content Services Limited die Forderungssache an den für derartige Inkassodienste einschlägig bekannten Rechtsanwalt Olaf Tank aus Osnabrück abgegeben. Nachdem dieser dann erneut mit einer Zahlungsforderung direkt an den Internetnutzer herantrat, erhob dieser vertreten durch die Kanzlei Richter Berlin sofort Klage auf negative Feststellung, d. h. auf Feststellung des Nichtbestehens der Zahlungsforderung.
Für die Content Services Limited meldete sich dann der ebenfalls einschlägig bekannte Münchner Rechtsanwalt Bernhard Syndikus mit einer Verteidigungsanzeige und einem immerhin 15 Seiten umfassenden Klageerwiderungsschriftsatz. Hierin wurde umfassend vorgetragen, wie "der Internetnutzer" so auf das Portal opendownload.de komme und wie dieses und dessen Anmeldeseite beschaffen sei. Dies geschehe angeblich über die Startseite www.opendownload.de und von dort aus komme man auf die Anmeldeseite, auf der der Kostenhinweis und der Widerrufsverzicht erkennnbar seien. Das Entgelt sei daher ebenso wirksam vereinbart worden wie der Verzicht auf das Widerrufsrecht.
Im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Mannheim blieb die Beklagte säumig, so dass gegen die Content Services Limited zunächst Versäumnisurteil [pdf] erging. Auf deren Einspruch fand dann am 17.06.2009 erneut Termin zur mündlichen Verhandlung beim Amtsgericht Mannheim statt. Hier erschienen für Rechtsanwalt Bernhard Syndikus dessen Terminsvertreterin Rechtsanwältin Seyffahrth sowie assistierend der ebenfalls der Netzgemeinde nicht völlig unbekannte Mitarbeiter Alexander J. Kleinjung. Das Amtsgericht machte nach Anhörung der Parteien klar, dass nach seiner Auffassung die Ansprüche nicht begründet seien und wies insbesondere das Argument der Beklagtenvertretung zurück, die Wertungen des Urteils des BGH NJW 2006, 1971 seien auf den vorliegenden Fall anwendbar. In nachgelassenem Schriftsatz verwies die Kanzlei Richter Berlin insbesondere noch einmal darauf, dass die Content Services Limited überhaupt nicht vorgetragen habe, wie genau der konkrete Vertrag denn zustandegekommen sei (welche konkrete Webseite aufgerufen?), da es offenbar eine Unmenge an Landingpages unterschiedlichen Aussehens gebe. Ausdrücklich wurde anhand des Falles theorie-test.com und den dortigen Tricksereien mit Subpages die Relevanz substantiierten, d. h. hinreichend konkreten Vortrags verdeutlicht.
Unter dem 10.07.2009 erhielt die Kanzlei Richter Berlin dann ein Schreiben der zuvor so scheinbar kampfbereiten Beklagtenvertretung, wonach sich die Beklagte dazu entschlossen habe,
"die Sache nicht weiter streitig zu verfolgen."
Man entlasse
"den Kläger mit Wirkung ex tunc aus diesem Vertrag"
Die streitgegenständliche Rechnung sei
"ausdrücklich gegenstandslos"
Das Feststellungsinteresse des Internetnutzers sei damit weggefallen, so die Argumentation der Beklagten mit dem ersichtlichen Ziel, eine begründete Entscheidung des Amtsgerichts Mannheim zu verhindern. Offenbar um auch ganz sicher zu sein, dass das Gericht nicht im Rahmen der Kostenentscheidung doch noch ungünstige rechtliche Ausführungen macht, erklärte die Beklagtenvertretung weiterhin
"die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen."
Auch ein Kostenfestsetzungsbeschluss mit dem Namen der Content Services Limited auf der Schuldnerseite war offenbar nicht gewünscht. Anders ist es nicht zu erklären, dass die Beklagtenvertretung die Kanzlei Richter Berlin zur Vermeidung eines Kostenfestsetzungsverfahrens auch noch gleich anbot:
"Falls Sie mir unmittelbar Ihre Reisekosten und die Reise- und Abwesenheitskosten Ihres Mandanten mitteilen, kann der Ausgleich der Verfahrenskosten unmittelbar an Sie erfolgen, ohne dass das Kostenfestsetzungsverfahren durchlaufen werden müsste."
So weit, so ungewöhnlich.
zitiert von Kanzlei Richter / Berlin: http://tinyurl.com/lnam5k
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