Freitag, 1. Juli 2011

Gewerbeauskunftzentrale die Ärztekammer spricht Warnung aus

Die Ärztekammer Brandenburg warnt vor der Rücksendung von Formularen der "Gewerbeauskunft-Zentrale".

Dabei handelt es sich laut Kammerjustiziar Daniel Sobotta um eine "Abofalle", mit der sich Praxen zur Zahlung von mehreren hundert Euro verpflichten. Die "Gewerbeauskunft-Zentrale"ist laut Sobotta eine "besondere Spielart".

Sie "erweckt in ihren Anschreiben beim groben Lesen den Eindruck, es mit einer Behörde oder staatlich legitimierten Stelle zu tun zu haben", so Sobotta.

Er rät nach dem versehentlichen Abschluss eines solchen Vertrages, diesen per Einwurfeinschreiben an den Verzeichnisdienst sofort anzufechten, wenn der Fehler bemerkt wird. "Ein Abwarten verschlechtert die Rechtsposition des Betroffenen", so Sobotta weiter.

Quelle: Ärztezeitung

Ein neuer, alter Hut:

die GWE-Wirtschaftsinformationsges. mbH, die unter www.gewerbeauskunftzentrale.de ein neues Internetregister betreibt.

Die Masche ist wie üblich: Es werden kleine Gewerbetreibende angeschrieben mit einem Formular, das den Anschein erwecken kann, es handele sich um einen kostenfreien Service eines Branchenbuchbetreibers. Überschrieben mit dem amtlich wirkenden Titel "Gewerbeauskunft-Zentrale" wird hier um Aufmerksamkeit geworben. Der Adressat wird aufgefordert, in dem bereits vorausgefüllten Formular fehlende oder fehlerhafte Daten zu korrigieren und das Ganze dann unterschrieben zurückzusenden. Teilweise steht da sogar, dass die "Rückantwort gebührenfrei per Fax" möglich sei unter Angabe einer 0800-er-Nummer.

Ganz und gar nicht gebührenfrei ist dann aber der eigentliche Eintrag: Monatlich netto 39,85 Euro soll der dermaßen gelinkte zahlen. Bei einer Laufzeit von zwei Jahren immerhin 956,40 Euro plus Umsatzsteuer. Ein stolzes Sümmchen für ein sehr lückenhaftes und bisher kaum bekanntes "Zentral"-Register.

Es exisitiert eine W.O.T. Scorecard mit Negativeinträgen


Zur Zeit wird auch auch mit diesen Websites und Firmendaten operiert:

GWE-Wirtschaftsinformations GmbH,

gwe-wirtschaftsinformation.de

gewerbeauskunft-zentrale.de

gemäss IMPRESSUM alle vertreten durch den Geschäftsführer Sebastian Cyperski, Hauptstr. 34, 40597 Düsseldorf

Aus dem Impressum erfahren wir:
Impressum

GWE-Wirtschaftsinformations GmbH
Hauptstr. 34
40597 Düsseldorf
Tel: +49 (0) 211/6355938-0
GF: Sebastian Cyperski
HRB: 62320 AG Düsseldorf
StNr.: 106/5710/0309
Internet: www.gwe-wirtschaftsinformation.de
Quelle: Ratgeberrecht.eu

Hier das neue AKTE2010 Video zur Gewerbeauskunftszentrale:


So locken Abzocker Sie in die Abo-Falle
Hochgeladen von verbraucherinfoTV


Rechtsanwalt Seeholzer hat folgendes zur Gewerbeauskunftzentrale und deren Geschäftsgebaren veröffentlicht:

Die Fa. GWE GmbH – Gewerbeauskunfts-Zentrale aus Düsseldorf beschäftigt nun einen weiteren Anwalt aus Köln. Der RA B. J. schrieb noch mit Schreiben vom 01.03.2011 die Mandanten direkt an. Nach Hinweis auf die Mandatierung des RA Seeholzer entschuldigte er sich. Es sei ein Fehler bei der Übermittlung der Unterlagen unterlaufen.

Nach bereits erfolgtem Hinweis, die Fa. GWE GmbH – Gewerbeauskunfts-Zentrale möge ihre Forderung einklagen, kam nun mit Schreiben vom 21.03.2011 ein weiteres “Kulanzangebot”.

Dies ist erneut zurückgewiesen worden.

RA Seeholzer erhielt heute den Hinweis, dass vor dem Landgericht Düsseldorf ein Verfahren gegen die GWE GmbH – Gewerbeauskunfts-Zentrale anhängig sein soll. Der Deutsche Schutzverband für Wirtschaftskriminalität soll geklagt haben, mehr war nicht zu erfahren.

Vermutlich geht es dabei um die irreführende Aufmachung der Formulare der GWE GmbH – Gewerbeauskunfts-Zentrale.

Quelle: Blog zu Anzeigenrecht



28.4.2011 Urteil ergangen:

Es existiert ein neues Urteil vom Landgericht Düsseldorf zur Masche dieser Firma, wobei diese unterlegen ist (das Urteil ist noch nicht rechtskräftig):

Das Landgericht Düsseldorf (30 O 148/10) hat sich mit dem Formular der beschäftigt und dabei die bisherige Geschäftspraxis, also die Verwendung des bisher verwendeten Formulars, untersagt.Das Landgericht Düsseldorf stört sich dabei an folgenden Punkten:
  1. Es wird eine Irreführung in der Werbung mit einem Monatspreis gesehen, wenn die Mindestvertragslaufzeit bei mehr als einem Monat liegt (§5 I Nr.1 UWG)
  2. Interessant ist, dass erstmals auch ein Verstoss gegen die DL-InfoV (dazu hier unsere Infoseite) gesehen wurde und das Gericht feststellt, dass diese Verordnung eine das marktverhaltende Regelung i.S.d. §4 Nr.11 UWG darstellt. Das überrascht nicht, ist aber insoweit zumindest bemerkenswert. Fazit: Verstöße gegen die DL-InfoV sind abmahnfähig nach UWG!
  3. Weiterhin bemerkenswert ist, dass das LG Düsseldorf schon alleine in dem Titel “Gewerbeauskunft-Zentrale – Erfassung gewerblicher Einträge” eine Irreführung sieht, da eine Verwechslung mit dem Gewerberegister naheliegen soll.
  4. Der Eindruck zu 3 wird laut LG Düsseldorf durch die formularmäßige Gestaltung verstärkt, wobei Felder schon vorher ausgefüllt sind – während der Werbetext eher klein gehalten ist. Die beigefügten AGB helfen da nicht, da das LG meint: Wenn man nicht von einem Angebot ausgeht, achtet man auf die AGB auch nicht mehr.
  5. Sehr schön ist die Feststellung des LG Düsseldorf, dass die Tatsache, dass man sich an Kaufleute wendet, auch nicht weiterhilt: Die sind zwar erfahren, aber im Alltag stehen sie unter Zeitdruck und sichten normalerweise mit einem Blick, ob etwas Reklame oder Geschäftspost ist. Hier schlägt dann der vermeintlich amtliche Charakter voll durch.
Im Ergebnis sieht das LG Düsseldorf eine insgesamt unlautere Handlung vor, in der auch nicht mehr einzelne Bestandteile nicht mehr als unlauter angesehen werden können. Das bedeutet im Fazit erst einmal eine ideale Ausgangsbasis um sich gegen vermeintliche Vertragsschlüsse zu wehren. Aber.

Die Entscheidung ist vom 15.04.2011 und noch nicht rechtskräftig. Weiterhin liegt mir derzeit eine Abschrift der Entscheidung vor, es fehlt aber die Anlage zur Entscheidung mit dem Original-Formular, das verhandelt wurde. Somit ist zur Zeit nicht festzustellen, ob die aktuellen Formulare sich von dem verhandelten bereits unterscheiden (hatte ich hier besprochen). Letztlich aber bietet das LG Düsseldorf damit, dass man sich schon am Namen stört (Punkt 3) sowie an der “amtlichen Aufmachung” (Punkt 3+4) einen generellen Einstieg in die Gegenwehr für Betroffene

Quelle: Kanzlei Ferner

Auf Gutefrage.net tauschen sich Opfer dieser Masche aus. User Mikele3007 schreibt:

Auch wir sind auf diese Abzocker Firma reingefallen. Die RE datiert vom 26.10.2010 und die letzte Mahnung vom 09.11.2010 mit einer letzten Aufforderung binnen einer Woche zu überweisen, ansonsten wird gerichtlich der zwangsweise Einzug veranlasst. Allein dieses "Geschäftsgebahren" zeigt auf, wie dreist die Abzocker vorgehen. Wir haben unseren Anwalt kontaktiert, der sich ebenfalls der Meinung von Bolle09 anschließt und uns dazu geraten hat nicht zu zahlen. Wir ziehen ebenfalls eine Strafanzeige wg. arglistiger Täuschung in Erwägung.

Quelle: Gutefrage.net


 MINKA rät: Wer ein Schreiben dieser Firma erhält sollte dieses nicht beachten und statt dessen in der Mülltonne entsorgen. Auf keinen Fall sollte das Formular "berichtigt" bzw. "korrigiert" und zurückgeschickt werden, weil Sie sonst in eine teure Abofalle tappen !!


Teure Internet-Anzeigen von verbraucherinfoTV

3 Kommentare:

  1. Die Gewerbeauskunft-Zentrale scheint jetzt verstärkt zu mahnen und sich auf ein Urteil des AG Köln zu berufen, wo die Zentrale, gewonnen hat. Hierzu ist interessant, dass es eine absolute Einzelfallentscheidung ist.
    http://www.anwaltsregister.de/dossier.Gewerbeauskunft-Zentrale-und-AG-Koeln-Urteil-vom-060611-114-C-12811-Was-sagt-das-Urteil-aus.13.htm

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  2. In der Tat liegt mir eine Mahnung der GZ vom11.7.2011 vor, mit dem unterHinweis und Übersendung des Kölner Urteils Zahlung verlangt wird. Das LG Düsseldorf hat am 15.4.2011 in wettbewerbsrechtlicher Hisicht das Formular untersagt, in dem unlauter Anzeigen beschafft wurden.Wer hat andere Urteile?
    info@rapurrmann.de

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  3. Ich glaube eine Möglichkeit gefunden zu haben, wie zumindest einer kleinen Gruppe der GWE - Geschädigten geholfen werden kann, und zwar den GbR's, sofern sie nicht unternehmerisch tätig sind, d.h. Anwälten, Architekten, Ärzten etc.:
    Ist eine GbR der Zusammenschluss von natürlichen Personen, die einer freiberuflichen Kammertätigkeit nachgehen, so ist sie gem. BGH Urteil vom 23. Oktober 2001als Verbraucherin anzusehen, die Bestimmungen des Verbraucherschutzrechtes gem. BGB sind anzuwenden, die AGB's der GWE entsprechen diesen Bestimmungen nicht, daher ist ein Vertrag nicht zustande gekommen. (s.a.§355/360 BGB)

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